Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bemessungsgrundlage und Messeinrichtungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
  2. Absatz 2,Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261230