Absatz einsBeitragsschuldner ist
- Ziffer einsder Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3a vorgenommen wird,
- Ziffer 2im Fall des Beförderns von gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen, die notifizierungspflichtige Person,
- Ziffer 3in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.