Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist
die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten,
die Feststellung und Ausweisung von Altlasten,
die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,
die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie
die dafür erforderliche Finanzierung.