Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Außerkrafttretensdatum

18.12.2024

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Warnleuchten

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (Paragraph 20, Absatz 7, KFG 1967) als Rundumlicht oder richtungsgebundenes Blinklicht ausstrahlen. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:
    1. Ziffer eins
      Kategorie römisch eins – Leuchten mit Rundumlicht
    2. Ziffer 2
      Kategorie römisch zwei – Richtungsgebundene Blinkleuchten
    3. Ziffer 3
      Kategorie römisch drei – Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß Paragraph 106, Absatz 10, KFG 1967
    4. Ziffer 4
      Kategorie römisch vier – Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera g, KFG 1967.
  2. Absatz eins a,Warnleuchten mit gelbrotem Blitzlicht der Kategorie römisch zwei („Front- oder Heckblitzer“) sind zulässig. Es dürfen je zwei Stück solcher Blitzleuchten vorne und hinten an einem Fahrzeug angebracht werden.
  3. Absatz 2,Warnleuchten der Kategorien römisch eins bis römisch vier haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.
  4. Absatz 3,Warnleuchten der Kategorien römisch eins und römisch zwei müssen den jeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch drei müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie römisch vier (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.
  5. Absatz 4,Als Warnleuchten für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen im Sinne des Paragraph 106, Absatz 10, KFG 1967 eingesetzt werden, dürfen die folgenden Warnleuchten verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      gelbrote Warnleuchten der Kategorie römisch eins mit Rundumlicht (Drehlicht)
    2. Ziffer 2
      gelbrote Warnleuchten der Kategorie römisch zwei mit richtungsgebundenem Blinklicht
    3. Ziffer 3
      Warnleuchten der Kategorie römisch drei mit gelbrotem Blinklicht speziell für Schülertransporte mit Omnibussen; diese müssen links und rechts abwechselnd blinkend gelbrotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 700 cd ausstrahlen.
    Die paarweise Anbringung dieser Warnleuchten muss an der hinteren oberen Kante des Fahrzeuges oder dort, wo der Dachaufsatz beginnt oder auf dem Dach erfolgen. Sie können außen am Fahrzeug angebracht oder in die Karosserie integriert sein. Eine Anbringung im Inneren des Fahrzeuges im oberen Bereich hinter der Heckscheibe ist zulässig, vorausgesetzt die außen gemessene Lichtstärke beträgt mindestens 700 cd. Die Warnleuchten müssen unabhängig von anderen Scheinwerfern und Leuchten und zusätzlich zur Alarmblinkanlage eingeschaltet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40261172