Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72 a

Inkrafttretensdatum

18.04.2024

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Rechenzentren

Paragraph 72 a,

  1. Absatz eins,Eigentümerinnen und Eigentümer und Betreiberinnen und Betreiber von Rechenzentren haben, wenn sie eine elektrische Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW installiert haben, ab 15. Mai 2024 und danach jährlich bis zum 15. Mai jeden Kalenderjahres die in Absatz 3, angeführten Mindestangaben zu veröffentlichen und aktuell zu halten, mit Ausnahme von Informationen, die Geheimhaltungsinteressen, wie insbesondere Verschwiegenheitspflichten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, unterliegen.
  2. Absatz 2,Von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Rechenzentren, die ausschließlich zum Endzweck der Landesverteidigung und des Bevölkerungsschutzes, wie insbesondere Zivil- und Katastrophenschutz, genutzt werden oder ihre Dienste erbringen.
  3. Absatz 3,Folgende Mindestangaben sind jeweils auf der Website der verpflichteten Rechenzentren zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Name des Rechenzentrums, Name der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Betreiberin bzw. des Betreibers des Rechenzentrums, Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums und Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;
    2. Ziffer 2
      Fläche des Rechenzentrums, installierte Leistung, jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;
    3. Ziffer 3
      Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, wie insbesondere für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien und
    4. Ziffer 4
      über Ziffer eins bis 3 hinausgehende Informationen gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2023/1791.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40261165