Kurztitel

Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Abkürzung

SozBezG 2024

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED das Grundstudium der Sozialen Arbeit mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist ebenso berechtigt, wer in Österreich
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2006, oder
    2. Ziffer 2
      vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine entsprechende Ausbildung an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder
    3. Ziffer 3
      vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Studium mit Schwerpunktsetzung in Sozialer Arbeit im Rahmen eines Fachhochschul-Diplomstudiengangs mit dem akademischen Grad Mag.(FH) oder
    4. Ziffer 4
      ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialen Arbeit im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, sofern bis zum Abschluss des Masterstudiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anrechnungspunkten erworben wurden,
    abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Absatz eins, vergleichbaren ausländischen Studiums mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten nachweist.
  4. Absatz 4Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialen Arbeit im Ausmaß von 120 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 7 der ISCED, abgeschlossen hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

20012560

Dokumentnummer

NOR40261141