(10)Absatz 10,Sofern für die zu fördernde Maßnahme der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 28 Abs. 62 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist bzw. angewandt wurde, ist die Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Förderwerber zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, einer Pflichtversicherung gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978 unterliegt oder von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG ausgenommen ist und nicht vollständig vom Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 ausgeschlossen ist, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, unterliegt und seine Umsätze nicht gemäß § 22 UStG 1994, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 versteuert.Sofern für die zu fördernde Maßnahme der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß Paragraph 28, Absatz 62, des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, anzuwenden ist bzw. angewandt wurde, ist die Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Förderwerber zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, einer Pflichtversicherung gemäß dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978, unterliegt oder von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 5, GSVG ausgenommen ist und nicht vollständig vom Vorsteuerabzug gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 ausgeschlossen ist, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, unterliegt und seine Umsätze nicht gemäß Paragraph 22, UStG 1994, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 versteuert.