Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph eins
26.03.2024
46/01 Bundesstatistikgesetz
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 692 aus 2011, über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG nach dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Nachfrage nach Reisen zu erstellen. Ergänzend dazu sind Erhebungen zur Tourismusakzeptanz der österreichischen Bevölkerung durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken über die Tourismusakzeptanz zu erstellen.
26.03.2024
20002770
NOR40261072