Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Form der Anträge und Bescheide

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.
  2. Absatz 2,Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bestand und Erscheinung nicht betreffen oder nicht bereits in einem Denkmalpflegeplan gemäß Paragraph 5, Absatz 4, enthalten sind, und die Festlegung von Detailmaßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sind durch eine Bestätigung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder den Anzeigenden zur Kenntnis zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller haben die von ihnen beantragten Maßnahmen und die von ihnen geltend gemachten Gründe durch entsprechende Beilagen eindeutig, unverwechselbar und nachvollziehbar darzustellen. Insbesondere sind beantragte Veränderungen durch Pläne und Befundungen zu belegen und bewegliche Denkmale durch bildliche Darstellungen oder andere geeignete Mittel eindeutig zu bezeichnen.

Schlagworte

Parkanlage

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261035