(2)Absatz 2,Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bestand und Erscheinung nicht betreffen oder nicht bereits in einem Denkmalpflegeplan gemäß § 5 Abs. 4 enthalten sind, und die Festlegung von Detailmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 sind durch eine Bestätigung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder den Anzeigenden zur Kenntnis zu nehmen.Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bestand und Erscheinung nicht betreffen oder nicht bereits in einem Denkmalpflegeplan gemäß Paragraph 5, Absatz 4, enthalten sind, und die Festlegung von Detailmaßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sind durch eine Bestätigung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder den Anzeigenden zur Kenntnis zu nehmen.