Denkmalschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,
BG
Paragraph 27
01.09.2024
DMSG
77 Kunst, Kultur
Sind in den öffentlichen Büchern Personen eingetragen, die nicht oder nicht mehr existieren, treten an deren Stelle jene Personen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben haben oder die ein Recht auf Eintragung haben.
18.04.2024
10009184
NOR40261034