Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Rechtsstellung außerbücherlicher Erwerberinnen und Erwerber unbeweglicher Denkmale

Paragraph 27,

Sind in den öffentlichen Büchern Personen eingetragen, die nicht oder nicht mehr existieren, treten an deren Stelle jene Personen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben haben oder die ein Recht auf Eintragung haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261034