Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

2a. Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz des archäologischen Erbes

Archäologische Zufallsfunde

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Werden Gegenstände aufgefunden, die unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen waren und von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind (archäologische Denkmale), so ist dies unverzüglich dem Bundesdenkmalamt zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldung kann ersatzweise an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die nächstgelegene Dienststelle der Bundespolizei oder die zuständige Bürgermeisterin bzw. den zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentlich zugängliches Museum erfolgen. Die Ersatzmeldestelle hat ihrerseits die Meldung umgehend an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die Meldung ist von der Finderin bzw. vom Finder zu erstatten. Wenn der Fund von einer Hilfskraft im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen, entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit gemacht wurde, ist die Anzeige von der bzw. von dem jeweiligen Vorgesetzten oder der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber zu erstatten.
  4. Absatz 4,Wer gewerblich oder sonst regelmäßig Arbeiten unter der Erd- oder Wasseroberfläche durchführt und sich dabei Hilfskräften bedient, hat diese nachweislich anzuleiten, archäologische Funde sofort der bzw. dem Vorgesetzten zu melden.

Schlagworte

Erdoberfläche

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261018