(5)Absatz 5,Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung (§ 1 Abs. 4), die unter Schutz steht, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung gemäß § 1 Abs. 4 handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen durch Bescheid die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten neu festsetzen.Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung (Paragraph eins, Absatz 4,), die unter Schutz steht, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten und gemäß Paragraph 879, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, in der jeweils geltenden Fassung nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen durch Bescheid die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten neu festsetzen.