Absatz eins,Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, geschützte Denkmale so weit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, soweit dies einem bestehenden Baukonsens entspricht und dies für die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung erforderlich und der tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen ist.