Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 25 c

Inkrafttretensdatum

19.04.2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechs, Ziffer 82 v

Text

Nachträglicher Wegfall der Gebührenbefreiung

Paragraph 25 c,

  1. Absatz eins,Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab den in Paragraph 25 b, Absatz 2, erster Satz genannten Zeitpunkten entweder
    1. Ziffer eins
      das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 aufgegeben wurde oder
    2. Ziffer 2
      das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 wegfällt.
  2. Absatz 2,Umstände, die zum Wegfall der Gebührenbefreiung führen, sind dem Grundbuchsgericht oder der Vorschreibungsbehörde innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Gebührenermittlung relevanten Angaben zu machen (Paragraph 26, Absatz 2,).

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40260997