Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1983

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Urlaub.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Artikel römisch eins, Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, Bundesgesetzblatt Nr. 390, anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Während des Urlaubes gebührt dem Dienstnehmer neben den auf die Urlaubszeit entfallenden, nach Paragraph 3, Absatz 2, abzugeltenden Sachleistungen und auf den gleichen Zeitraum entfallenden Geldbezügen ein Urlaubszuschuß. Dieser Zuschuß beträgt bei einem Urlaubsanspruch von 24 Werktagen das zweifache und bei einem Urlaubsanspruch von 30 Werktagen das zweieinhalbfache der monatlichen Geldbezüge.
  3. Absatz 3,Wird der Urlaub an einem Montag angetreten oder endet er an einem Samstag, so hat dem Urlaubsbeginn oder dem Urlaubsende der arbeitsfreie Sonntag (Paragraph 6, Absatz eins,) voranzugehen oder nachzufolgen. An Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, die in den Urlaub fallen, ist der Dienstnehmer von der Dienstleistung befreit.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR40260923