Kurztitel

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012552

Dokumentnummer

NOR40260871