Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 b,

Inkrafttretensdatum

28.03.2024

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Paragraph 11 b,

  1. Absatz einsIst auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so
    1. Ziffer eins
      ist die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit;
    2. Ziffer 2
      sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtungen nach Absatz eins, stehen darüber hinausgehenden Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40260840