Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 i

Inkrafttretensdatum

28.03.2024

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Mehrfachbeschäftigung

Paragraph 2 i,

  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2,Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
    1. Ziffer eins
      mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
    2. Ziffer 2
      der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40260838