Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

28.03.2024

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Schriftliche Aufzeichnung des Inhalts des Arbeitsvertrages

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit.
  2. Absatz 2Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Arbeitgebers,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
    3. Ziffer 3
      Beginn des Arbeitsverhältnisses,
    4. Ziffer 4
      bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
    5. Ziffer 5
      Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
    6. Ziffer 6
      gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
    7. Ziffer 7
      allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
    8. Ziffer 8
      vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
    9. Ziffer 9
      die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
    10. Ziffer 10
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    11. Ziffer 11
      vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, und
    12. Ziffer 12
      Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
    13. Ziffer 13
      Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
    14. Ziffer 14
      Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
    15. Ziffer 15
      gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
  3. Absatz 3Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor seiner Abreise auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      der Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
    2. Ziffer 2
      die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
    3. Ziffer 3
      allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
    4. Ziffer 4
      allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
    5. Ziffer 5
      allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
    6. Ziffer 6
      einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, nach Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014, Sitzung 11.
  4. Absatz 4Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz 2 und 3 genannten Angaben enthält, oder
    2. Ziffer 2
      bei Auslandstätigkeit die in Absatz 3, genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
  5. Absatz 5Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundgehalt oder -lohn), 10, 11, 14, 15 und Absatz 3, Ziffer 2, und 4 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
  6. Absatz 6Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 2, und 3 ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung
    1. Ziffer eins
      erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Absatz 5, verwiesen wurde oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen oder
    2. Ziffer 2
      ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe der anzuwendenden Norm der kollektiven Rechtsgestaltung.
  7. Absatz 7Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Absatz eins bis 3 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
  8. Absatz 8Paragraph 2, gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, auf die Paragraph 11, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, anzuwenden ist.

Schlagworte

Stempelgebühr, Grundlohn, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40260833