Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Vorschriften über Betriebsüberprüfungen von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken sowie von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
- Ziffer einsHäufigkeit und Intervalle von regelmäßigen Betriebsüberprüfungen,
- Ziffer 2die Beiziehung von
- Litera apharmazeutischen Sachverständigen,
- Litera bVertretern der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Ärztekammer oder der Österreichischen Tierärztekammer,
- Litera cBediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit,
- Litera dBediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem namhaft gemachten Sachverständigen,
- Ziffer 3Niederschriften und
- Ziffer 4Informationspflichten über Betriebsüberprüfungen.