(2)Absatz 2,Die Österreichische Apothekerkammer hat die in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen angeführten Ausbildungsnachweise, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016 S. 20 und des Delegierten Beschlusses (EU) 2021/2183 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 444 S. 16, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und erforderlichenfalls mit den Bescheinigungen versehen sind, die in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.Die Österreichische Apothekerkammer hat die in Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen angeführten Ausbildungsnachweise, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 095 vom 9.4.2016 Seite 20 und des Delegierten Beschlusses (EU) 2021/2183 zur Änderung des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, Amtsblatt Nummer L 444 Seite 16, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Artikel 44, der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und erforderlichenfalls mit den Bescheinigungen versehen sind, die in Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.