(4)Absatz 4Anerkannte Ausbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 gelten hinsichtlich Personen gemäß Abs. 3 auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, die sich auf anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden. Der Träger einer Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind. Der Lehrpraxisinhaber sowie die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis haben im Falle einer Standortverlegung der Lehrpraxis oder der Lehrgruppenpraxis dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.Anerkannte Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9,, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a und Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, Ärztegesetz 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, gelten hinsichtlich Personen gemäß Absatz 3, auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, die sich auf anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden. Der Träger einer Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind. Der Lehrpraxisinhaber sowie die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis haben im Falle einer Standortverlegung der Lehrpraxis oder der Lehrgruppenpraxis dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.