Absatz einsAusbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind
- Ziffer einsAbteilungen und sonstige Organisationseinheiten einschließlich der Zentralen Ambulanten Erstversorgung (ZAE) gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 6, KAKuG von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist,
- Ziffer 2Sonderkrankenanstalten,
- Ziffer 3Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie
- Ziffer 4Krankenabteilungen in Justizanstalten,
die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannt worden sind.