Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 c

Inkrafttretensdatum

29.03.2024

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

Paragraph 79 c,

  1. Absatz eins,Die Apothekerkammer hat
    1. Ziffer eins
      die Geschäftsordnung,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsgebührenrichtlinie,
    3. Ziffer 3
      die Dienstordnung,
    4. Ziffer 4
      die Umlagenordnung,
    5. Ziffer 4 a
      die Haushaltsordnung,
    6. Ziffer 5
      die Berufsordnung,
    7. Ziffer 6
      die Disziplinarordnung,
    8. Ziffer 7
      die Fortbildungsrichtlinien,
    9. Ziffer 8
      die Weiterbildungsordnung,
    10. Ziffer 9
      die Leitlinien zur Qualitätssicherung,
    11. Ziffer 10
      den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und Anmerkung eins, )
    12. Ziffer 11
      die Schlichtungsordnung.
    nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.
  3. Absatz 3,Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
  4. Absatz 4,Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Absatz 2, ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.
  5. Absatz 5,Die Umlagenordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.
  6. Absatz 6,Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

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Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 27, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021, lautet: „In Paragraph 79 c, Absatz eins, wird … der Punkt am Ende von Ziffer 10, durch das Wort „und“ ersetzt …“. Da der Punkt am Ende der Ziffer 10, fehlt, wurde das Wort „und“ angefügt.)

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40260672