Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 79c.Paragraph 79 c,
(1)Absatz eins,Die Apothekerkammer hat
die Funktionsgebührenrichtlinie,
die Fortbildungsrichtlinien,
die Weiterbildungsordnung,
die Leitlinien zur Qualitätssicherung,
den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und (Anm. 1)den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss und Anmerkung eins, )
nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.
(3)Absatz 3,Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4)Absatz 4,Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Zusätzlich zu der Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen. Eine Aufhebung gemäß Absatz 2, ist ebenfalls allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen.
(5)Absatz 5,Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.Die Umlagenordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.
(6)Absatz 6,Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
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Anm. 1: Art. 1 Z 27 der Novelle BGBl. I Nr. 128/2021 lautet: „In § 79c Abs. 1 wird … der Punkt am Ende von Z 10 durch das Wort „und“ ersetzt …“. Da der Punkt am Ende der Z 10 fehlt, wurde das Wort „und“ angefügt.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 27, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021, lautet: „In Paragraph 79 c, Absatz eins, wird … der Punkt am Ende von Ziffer 10, durch das Wort „und“ ersetzt …“. Da der Punkt am Ende der Ziffer 10, fehlt, wurde das Wort „und“ angefügt.)