Kurztitel

Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.03.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Tatbestände

Paragraph 2,

Eine Geldstrafe von 500 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:

  1. Ziffer eins
    die Tiere werden entgegen Artikel 3, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S 1 (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, TTG 2007) nicht entsprechend mit Wasser und/oder Futter versorgt, oder
  2. Ziffer 2
    eine unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß vorgenommene Überschreitung der in Paragraph 19, TTG 2007 festgelegten nationalen Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte bei der Durchführung, Veranlassung oder Organisation einer Tierbeförderung (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 26, TTG 2007),
wobei den Tieren durch Erfüllung dieser Tatbestände bisher weder Leiden noch Schäden zugefügt wurden und für einen allfälligen weiteren Transport Abhilfemaßnahmen sichergestellt werden.
  1. Absatz 2,Eine Geldstrafe von 300 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:
    1. Ziffer eins
      das Nichtmitführen der vorgeschriebenen Transportpapiere oder Mitführen von mangelhaften Transportpapieren entgegen Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, TTG 2007).
    2. Ziffer 2
      das Nichteinhalten der Verpflichtungen des Tierhalters entgegen Artikel 8, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 10, TTG 2007);
    3. Ziffer 3
      das Nichtmitführen des Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 14, TTG 2007).

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

20012543

Dokumentnummer

NOR40260664