Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 d

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Gebühren für die Grenzkontrolle

Paragraph 17 d,

  1. Absatz eins,Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang römisch vier der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Grenzkontrollgebühr ist dem zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlichen Unternehmer, dem Anmelder oder der Anmelderin oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Artikel 135, Absatz eins, Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Der Unternehmer, der Anmelder oder die Anmelderin hat die Gebühren nachweislich an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu bezahlen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für Kontrollen gemäß Kapitel römisch sieben der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere Artikel 45,, die an einem Ort gemäß Paragraph 17 b, Absatz 2, durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Für Sendungen, die nicht gemäß Paragraph 47, Absatz 2, LMSVG angemeldet wurden, sind, zusätzlich zur Grenzkontrollgebühr gemäß Absatz 2,, Gebühren für die Bereitstellung zu entrichten.
  5. Absatz 5,Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt, gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 6 d,
  6. Absatz 6,Bis zur Erlassung dieses Gebührentarifs bleiben die nach den in Paragraph 6 c, Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Gebühren in Geltung.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40260641