Absatz eins,Der Chargenfreigabe unterliegen für die Anwendung am oder im Tier bestimmte immunologische Veterinärarzneispezialitäten, die aus Impfstoffen, Toxinen, Sera oder Allergenen bestehen und zur Abwehr von anzeigepflichtigen Tierseuchen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Tiergesundheitsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, bestimmt sind.