(3)Absatz 3,Die §§ 2a, 3 Abs. 1 Z 2a, Abs. 3 Z 2a, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 Z 2 bis 5 sowie 4 Abs. 1 in der Fassung des BGBl I Nr. 23/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Kostenzuschuss nach § 2a wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente und ab diesem Zeitpunkt erfolgte ärztliche Beratungen geleistet.Die Paragraphen 2 a, 3, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 2 bis 5 sowie 4 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2024, treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Kostenzuschuss nach Paragraph 2 a, wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente und ab diesem Zeitpunkt erfolgte ärztliche Beratungen geleistet.