Kurztitel

Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2024

Abkürzung

GesRefFinG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Gesundheitsreformmaßnahmenfonds

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Beim Dachverband ist ein Fonds zur Finanzierung folgender Maßnahmen zu errichten:
    1. Ziffer eins
      Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
    2. Ziffer 2
      Startbonus nach Paragraph 2,;
    3. Ziffer 2 a
      HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
    4. Ziffer 3
      Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,.
    Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      Mittel des Bundes nach Paragraph 4, und
    2. Ziffer 2
      sonstige Einnahmen.
  3. Absatz 3,Im Jahr 2024 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
    2. Ziffer 2
      10 Mio. € für die den Startbonus nach Paragraph 2,;
    3. Ziffer 2 a
      5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
    4. Ziffer 3
      50 Mio. € für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.
  4. Absatz 4,Im Jahr 2025 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      der nach Paragraph 4, Absatz 2, valorisierte Betrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
    2. Ziffer 2
      5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 4, für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
    3. Ziffer 3
      25 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 5, für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.
  5. Absatz 5,Ab dem Jahr 2026 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      der nach Paragraph 4, Absatz 2, valorisierte Betrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
    2. Ziffer 2
      5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 4, für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
    3. Ziffer 3
      verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 5, für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.
  6. Absatz 6,Für die Mittelverwendung nach den Absatz 3 bis 5 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für jede nach Paragraph eins, besetzte Vertragsstelle gebührt abhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen maximal ein Betrag in Höhe von 500 000 €, wobei Unterdeckungen dieses Betrages bei einer besetzten Vertragsstelle nur durch Überdeckungen bei einer anderen besetzten Vertragsstelle ausgeglichen werden dürfen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
    2. Ziffer 2
      Verbleibende Mittel nach Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach Paragraph 342, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG vorgesehenen Planstellen der in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Absatz 5, im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.
    3. Ziffer 3
      Werden die Mittel nach Absatz 3, Ziffer 2, nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.
    4. Ziffer 4
      Verbleibende Mittel nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a, zu verwenden.
    5. Ziffer 5
      Verbleibende Mittel nach Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3, sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG zu verwenden.
  7. Absatz 7,Der Dachverband hat die Mittel nach Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die Aufwendungen für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen angemessen auf die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung aufzuteilen.
  8. Absatz 8,Die Überweisung an die im Absatz 7, genannten Träger erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Konferenz.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20012450

Dokumentnummer

NOR40260611