(2a)Absatz 2 a,Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 2 zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts wie auch die Leistungen nach § 4 Abs. 1 letzter Satz um einen monatlichen ZuschlagBei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Absatz 2, zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts wie auch die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz um einen monatlichen Zuschlag
in Höhe von 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,
in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß Ziffer eins, ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,
wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, besteht. Der Zuschlag ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Abs. 4 ein.wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, besteht. Der Zuschlag ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Absatz 4, ein.