Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die Bestimmungen des Ölkesseleinbauverbotsgesetzes (ÖKEVG 2019), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2020,, außer Kraft; dieses ist auf bis zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.