Kurztitel

HBB-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich eine Abschlussbezeichnung gemäß Paragraph 5, oder eine den Abschlussbezeichnungen ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.
  2. Absatz 2,Unberechtigt ist die Verleihung oder Führung insbesondere dann, wenn die Abschlussbezeichnung oder die ähnliche Bezeichnung nicht von einer zuständigen gemäß Paragraph 12, ermächtigten Validierungs- und Prüfungsstelle stammt.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20012540

Dokumentnummer

NOR40260591