Absatz eins,Aufgabe der Validierungs- und Prüfungsstellen ist die Durchführung der den Validierungs- oder Prüfungsbestimmungen der einzelnen Qualifikationen entsprechenden Verfahren. Validierungs- und Prüfungsstellen werden vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft mit Bescheid zur Durchführung der Validierungs- oder Prüfungsverfahren einzelner Qualifikationen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 als zuständige Behörden ermächtigt.