Absatz eins,Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf den Personalaufwand an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel römisch vier Absatz 2 und Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975, genehmigte Stellenplan heranzuziehen.