Kurztitel

Informationsfreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Abkürzung

IFG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

2. Abschnitt
Informationspflicht

Proaktive Informationspflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Informationen von allgemeinem Interesse sind von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen, von den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, von den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (Paragraph 6,) unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Der Zugang zu Informationen von allgemeinem Interesse ist durch die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe im Wege eines zentralen elektronischen Registers (Informationsregister) zu ermöglichen. Die näheren Bestimmungen über das Informationsregister werden durch Bundesgesetz getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

20012537

Dokumentnummer

NOR40260556