Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
23.02.2024
01.12.2025
15.05.2003
29/08 Strafrecht
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *1)
StF: BGBl. III Nr. 2/2014 (NR: GP XXIV RV 2365 AB 2468 S. 216. BR: AB 9109 S. 823.)
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,
Die entsprechende Urkunde gemäß Artikel 10, des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz 4, für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191]:
Aserbaidschan, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Ukraine
Weiters haben die Niederlande am 31. März 2014 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Artikel 37, Absatz eins und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. August 2014, erneuert.
Weiters haben die Niederlande am 19. Jänner 2017 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Artikel 37, Absatz eins und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats hat die Niederlande ihre gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 2, des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. August 2020, erneuert.
Ferner haben die Niederlande am 19. April 2023 ihre in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens über Korruption mit Wirkung ab 1. August 2023 für weitere drei Jahre erneuert.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Portugal am 12. März 2018 den bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption angebrachten Vorbehalt in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Strafrechtsübereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats hat Portugal seine gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 2, des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. Juli 2021, erneuert.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Schweiz am 25. März 2015 ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption erklärten Vorbehalte und abgegebene Erklärung nach Artikel 36 und Artikel 37, Absatz eins, des Strafrechtsübereinkommens gemäß Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2015, erneuert.
Weiters hat die Schweiz am 12. März 2018 ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebene Erklärung nach Artikel 36 und die erklärten Vorbehalte nach Artikel 37, Absatz eins, des Strafrechtsübereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz ihre gemäß Artikel 9, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 2, des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 2, des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. Juli 2021, erneuert.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Zusatzprotokolls in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Zusatzprotokoll aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu ergänzen, um Korruption zu verhüten und zu bekämpfen;
ferner in der Erwägung, dass dieses Protokoll eine umfassendere Umsetzung des Aktionsprogramms von 1996 gegen Korruption ermöglichen wird,
sind wie folgt übereingekommen:
_____________________
*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,.
e-rk3
16.12.2025
20008760
NOR40260529