Absatz eins,Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
- Ziffer einsDer gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des Paragraph 25, EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
- Ziffer 2die einbehaltene Lohnsteuer,
- Ziffer 3die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5 EStG 1988,
- Ziffer 4vom Arbeitgeber für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene Beiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5 EStG 1988,
- Ziffer 5vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988,
- Ziffer 6der Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 sowie der Pendlereuro gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, EStG 1988.
- Ziffer 7der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1988,
- Ziffer 8die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur BV-Kasse (Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d, EStG 1988) und der geleistete Beitrag,
- Ziffer 9die Beiträge an ausländische Pensionskassen (einschließlich Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes),
- Ziffer 10sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte gemäß Paragraph 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993 und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde gemäß Paragraph 7, des Kommunalsteuergesetzes 1993,
- Ziffer 11die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 41, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 122, des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge,
- Ziffer 12die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers,
- Ziffer 13die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, EStG 1988 auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird, und die Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,
- Ziffer 14der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, EStG 1988),
- Ziffer 15Mitarbeiterrabatte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG 1988, die im Einzelfall 20% übersteigen,
- Ziffer 16der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß Paragraph 17, Absatz 6, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 11, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten,
- Ziffer 17die Anzahl der Homeoffice-Tage im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a und des Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, EStG 1988, an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat,
- Ziffer 18ob ein freiwilliger Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera b, EStG 1988 vorgenommen wurde,
- Ziffer 19vom Arbeitgeber geleistete Ersätze für Kosten
- Litera ades Aufladens an einer öffentlichen Ladestation gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,,
- Litera bdes Aufladens samt der Lademenge in Kilowattstunden gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der Sachbezugswerteverordnung,
- Litera cdes Aufladens gemäß Paragraph 8, Absatz 9, Ziffer 2, der Sachbezugswerteverordnung (pauschale Monatsbeträge) samt dem Nachweis, dass die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug nicht sichergestellt werden kann und
- Litera dder Anschaffung einer Ladeeinrichtung gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, Ziffer 3, der Sachbezugswerteverordnung,
- Ziffer 20die Zinsenersparnis eines Arbeitnehmers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Sachbezugswerteverordnung; weiters ist ein Nachweis der Gewährung des Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens sowie des maßgeblichen Referenzzinssatzes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, der Sachbezugswerteverordnung für die gesamte Laufzeit des Darlehens zum Lohnkonto zu nehmen,
- Ziffer 21die Gewährung einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß Paragraph 67 a, EStG 1988, die gesamte Höhe der Beteiligung in Prozent, der Zufluss gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, EStG 1988 sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, EStG 1988.