Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des Unterabschnittes 20f des LAG vorgesehen sind.
Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph eins
01.06.2024
LF-VGÜ
60/01 Arbeitsvertragsrecht
23.02.2024
20012536
NOR40260509