Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF-PSA-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Hautschutz

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Unter Hautschutz versteht man den systematischen Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit.
  2. Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (Paragraph 4,) bestehen:
    1. Ziffer eins
      Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt,
    2. Ziffer 2
      Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt,
    3. Ziffer 3
      Gefahren durch optische Strahlung,
    4. Ziffer 4
      Gefahren durch Einwirkung von Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
    5. Ziffer 5
      Gefahren durch Einwirkung von Kälte,
    6. Ziffer 6
      Gefahren durch starke Verunreinigungen,
    7. Ziffer 7
      Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen.
  3. Absatz 3,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen für den Hautschutz sowie bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren schriftlich festlegen, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen und in welchen Arbeitsbereichen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege), sowie falls Hand- oder Armschutz ausgewählt wurde, welcher Hand- oder Armschutz anzuwenden ist, wobei jeweils die Produktnamen sowie Informationen über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind.
  4. Absatz 4,Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind insbesondere die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (zB über die Schutzwirkung gegenüber optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung).
  5. Absatz 5,Die Unterweisung (Paragraph 7, Absatz 4,) hat insbesondere auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      richtiges Aufbringen der Hautmittel,
    2. Ziffer 2
      die Festlegungen gemäß Absatz 3, entsprechend der Hautgefährdung.

Schlagworte

Handschutz, Herstellerangabe

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012535

Dokumentnummer

NOR40260502