(4)Absatz 4,Erkenntnisse im Sinn des Abs. 3 werden insbesondere erlangt auf Grund eines Unfalles, eines Beinaheunfalles, eines Verdachts auf Berufskrankheit, einer arbeitsbedingten Erkrankung oder auf Grund von Informationen von Herstellerinnen und Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Prüferinnen und Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Personen und Einrichtungen.Erkenntnisse im Sinn des Absatz 3, werden insbesondere erlangt auf Grund eines Unfalles, eines Beinaheunfalles, eines Verdachts auf Berufskrankheit, einer arbeitsbedingten Erkrankung oder auf Grund von Informationen von Herstellerinnen und Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Prüferinnen und Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Personen und Einrichtungen.