Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF-VOPST

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder auf Grund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 195 und Paragraph 197, des LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      Die Maßnahmen gemäß Paragraph 8,,
    2. Ziffer 2
      die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und die damit verbundenen potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen,
    4. Ziffer 4
      das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
    5. Ziffer 5
      die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck,
    6. Ziffer 6
      sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,
    7. Ziffer 7
      die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel.
  2. Absatz 2,Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 196, LAG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
    2. Ziffer 2
      die Maßnahmen gemäß Paragraph 8,,
    3. Ziffer 3
      die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012534

Dokumentnummer

NOR40260482