Absatz eins,Künstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen ist einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden:
- Ziffer einsInternationale oder europäische Normen und Empfehlungen,
- Ziffer 2nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien, falls die unter Ziffer eins, genannten Normen und Empfehlungen keine Bewertung ermöglichen.