Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF-VOPST

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
  2. Absatz 2,Die Anhänge A und B der Verordnung optische Strahlung – VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012534

Dokumentnummer

NOR40260477