Absatz eins,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 11, Absatz eins und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- Ziffer einsAbstimmung auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,
- Ziffer 2Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers,
- Ziffer 3die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.