Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 7
01.06.2024
LF-BS-V
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unerheblich sind.
23.02.2024
20012533
NOR40260465