Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF-BS-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, zweiter Satz LAG, ausgenommen die in Paragraph 236, Absatz 5, LAG genannten Einrichtungen und Geräte.
  2. Absatz 2,Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, zweiter Satz LAG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, LAG.
  3. Absatz 3,Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

20012533

Dokumentnummer

NOR40260459