Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF–JSVO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge

Paragraph 6,

Verboten sind folgende Arbeiten:

  1. Ziffer eins
    Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 m und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 m über der Aufstandsfläche liegt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen;
  2. Ziffer 2
    Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste; erlaubt ab Beginn der Ausbildung ist die Mithilfe beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten bis zu einer Gerüstlage von 4 m Höhe unter Aufsicht;
  3. Ziffer 3
    Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m unter Aufsicht;
  4. Ziffer 4
    Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht;
  5. Ziffer 5
    Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 römisch fünf Wechsel- oder 60 römisch fünf Gleichspannung beträgt, ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, sofern die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem Nennwert des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist;
    erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
  6. Ziffer 6
    Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
  7. Ziffer 7
    das alleinige Feilbieten im Umherziehen;
  8. Ziffer 8
    die alleinige Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsständen im Freien.

Schlagworte

Hochbau, Wechselspannung, Schweißarbeit

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012531

Dokumentnummer

NOR40260445