Absatz einsVerboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
- Ziffer einsSägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt, ausgenommen Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen;
erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
Kettensägen ungeachtet der Nennleistung, wenn sie eine Ausstattung entsprechend den ÖNORMEN EN ISO 11681-1 und EN ISO 11681-2 aufweisen; erlaubt ab vollendetem 16. Lebensjahr nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht; - Ziffer 2Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
- Ziffer 3Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt, ausgenommen Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
- Ziffer 4Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes, ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
- Ziffer 5Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
- Ziffer 6Bandschleifmaschinen, ausgenommen handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen; diese erst nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
- Ziffer 7Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
- Ziffer 8Zerkleinerungs-, Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist, ausgenommen Mischmaschinen für Bauarbeiten; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; diese Ausnahme gilt nicht für Zerkleinerungsmaschinen;
- Ziffer 9Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, ausgenommen Bogendruckmaschinen und Drehmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;Rollen-Rotationsdruckmaschinen erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
- Ziffer 10Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen;
- Ziffer 11Hebebühnen und Hubtische, ausgenommen stationäre Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
- Ziffer 12Bolzensetzgeräte;
- Ziffer 13Schlachtschussapparate und Betäubungszangen;
- Ziffer 14Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, und b des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, fallen;
- Ziffer 15Führen von Bauaufzügen;
- Ziffer 16Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen; erlaubt ist das Arbeiten mit handgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (zB Bodenfräsen, Wurzelballengrabgeräten) nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht; erlaubt ist das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen;
- Ziffer 17Einschießen von Waffen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
- Ziffer 18Wartung und Montage von Aufzügen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
- Ziffer 19Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 t, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.) die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, durch Jugendliche, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; für alle sonstigen Jugendlichen nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet; erlaubt ist die Bedienung von Kippeinrichtungen für Ladegut durch Jugendliche, die über eine Lenkberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften verfügen;
- Ziffer 20Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht, sofern Paragraph 6, Ziffer 6, nicht anderes bestimmt;
- Ziffer 21Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht, sofern Paragraph 6, Ziffer 6, nichts anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
- Ziffer 22Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeugen;
- Ziffer 23Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen; erlaubt mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, mit Beginn der Semesterferien in der elften Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach 18 Monaten, jeweils unter Aufsicht, wenn der Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM EN 609-1 entspricht;
- Ziffer 24pneumatische und elektrische Scheren; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
- Ziffer 25Bedienen von Beförderungsanlagen gemäß ÖNORM M 9613; erlaubt mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr;
- Ziffer 26Betreiben von Materialbahnen, Materialseilbahnen und deren Anlagen; erlaubt unter Aufsicht;
- Ziffer 27Arbeiten mit forstlichen Seilbringungsanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht von Personen mit Fachkenntnissen nach Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 3, LAG;
- Ziffer 28Freischneider; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht.