Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF-VOLV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in Paragraphen 3,, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, gilt ein Grenzwert von LA,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.
  3. Absatz 3,Paragraph 10, Absatz 2, gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012530

Dokumentnummer

NOR40260437