Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF-VOLV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 431, Absatz 3, LAG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von Paragraph 5,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 10, Absatz 2,, und mit Maßgabe des Absatz 2, keine Ausnahme zulassen darf.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß Paragraph 431, Absatz 2, LAG Ausnahmen von Paragraph 3, Absatz eins, zulassen, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
  3. Absatz 3,Ausnahmebescheide nach Absatz 2, dürfen nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller,
    1. Ziffer eins
      durch eine Bewertung oder Messung nachweist, dass die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleibt, und
    2. Ziffer 2
      nachweist, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgesetzt sind, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.
  4. Absatz 4,Ausnahmebescheide nach Absatz 2, dürfen weiters nur erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
    2. Ziffer 2
      unter Vorschreibung geeigneter Auflagen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden,
    3. Ziffer 3
      wenn nach Anhörung einer Ärztin bzw. eines Arztes im Sinne des Paragraph 240, Absatz 13, LAG gewährleistet ist, dass für die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung vorgesehen wird,
    4. Ziffer 4
      befristet, wobei die Frist maximal vier Jahre betragen darf.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

20012530

Dokumentnummer

NOR40260436